BVergG 2026: Was ist neu? Praxistipps für Auftraggeber und Bieter

Mit der Reform des Bundesvergabegesetzes 2026 (gilt seit 1. März 2026) kommen mehrere praxisrelevante Änderungen auf Auftraggeber und Unternehmen zu. Viele Neuerungen betreffen Details, die im Alltag eines Vergabeverfahrens jedoch entscheidend sein können: von Rahmenvereinbarungen über Direktvergaben bis zu Compliance und Rechtsschutz.

Dieser Überblick zeigt die wichtigsten Änderungen und gibt konkrete Praxistipps für Auftraggeber und Bieter.

 

Rahmenvereinbarung: Mehr Transparenz bei der Zuschlagsentscheidung

Auftraggeber können Leistungen entweder über einen Vertrag oder über eine Rahmenvereinbarung vergeben. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass eine Rahmenvereinbarung grundsätzlich keine Abnahmeverpflichtung für den Auftraggeber enthält. Das bedeutet: Auch nach Abschluss einer Rahmenvereinbarung bleibt der Auftraggeber frei, seinen Bedarf auf andere Weise zu decken. Der Rahmenvereinbarungspartner hat keinen Anspruch auf konkrete Leistungsabrufe.

Bereits bisher konnte sich der Auftraggeber freiwillig zu bestimmten Abnahmen verpflichten. Das ist aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll, weil es den Bietern eine realistische Kalkulationsgrundlage bietet und in der Praxis häufig zu besseren Preisen führt.

 

Was ist neu?

Der Abschluss einer Rahmenvereinbarung gilt nun ausdrücklich als Auftragsvergabe mit Zuschlag.

Bei Rahmenvereinbarungen mit mehreren Partnern muss der Auftraggeber künftig allen nicht erstgereihten Bietern mitteilen, wie die Bewertung ausgefallen ist. Dadurch kann auch ein zweit- oder drittgereihter Rahmenvereinbarungspartner die Entscheidung rechtlich überprüfen lassen.

 

Praxistipp für Auftraggeber

Übermitteln Sie allen im Verfahren verbliebenen Bietern eine begründete Zuschlagsentscheidung, auch wenn diese nur als weitere Rahmenvereinbarungspartner vorgesehen sind.

 

Praxistipp für Bieter

Fordern Sie aktiv eine Zuschlagsentscheidung an, auch wenn Sie Rahmenvereinbarungspartner auf Platz zwei oder drei werden.

 

Direktvergabe: Neue Wertgrenzen

Die Direktvergabe ist eines der wichtigsten Instrumente im Vergaberecht. Sie erlaubt Auftraggebern, Aufträge unterhalb bestimmter Schwellenwerte ohne umfangreiche Ausschreibung zu vergeben.

 

Was ist neu?

Die Schwellenwerte werden angepasst:

  • Bauaufträge: bis 200.000 Euro
  • Liefer und Dienstleistungen: bis 143.000 Euro

 

Zusätzlich gilt: Ab einem Auftragswert von 50.000 Euro muss sich der Auftraggeber grundsätzlich um drei Angebote bemühen. Nur wenn sachliche Gründe vorliegen, kann davon abgewichen werden.

 

Praxistipp für Auftraggeber

Den Auftragswert fachlich schätzen und dokumentieren. Bei Direktvergaben grundsätzlich drei Angebote einholen.

 

Eignungszeitpunkt: Flexiblere Regeln bei der Nachreichung

Die Eignung ist die Mindestvoraussetzung für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren. Unternehmen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, müssen ausgeschlossen werden.

In der Praxis scheiterten Angebote jedoch oft an formalen Details. Ein klassisches Beispiel ist eine Strafregisterbescheinigung, deren Ausstellungsdatum nach dem Ende der Teilnahmefrist lag.

 

Was ist neu?

Die Grundregel bleibt bestehen: Die Eignung muss spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung oder zum Ende der Teilnahmeantragsfrist vorliegen.

Neu ist jedoch eine flexiblere Lösung für den Fall der Mängelbehebung. Wenn der Auftraggeber Unterlagen nachfordert, ist künftig auf die vom Auftraggeber gesetzte Nachreichfrist abzustellen.

 

Praxistipp für Bieter

Legen Sie einen strukturierten Ordner mit allen relevanten Nachweisen an. So können Sie Unterlagen rasch übermitteln und sparen bei zukünftigen Ausschreibungen viel Zeit.

 

Austausch von Subunternehmern wird erleichtert

Der Einsatz von Subunternehmern ist in vielen Branchen unvermeidlich. Gleichzeitig verpflichtet das Vergaberecht Bieter dazu, ihre Subunternehmer frühzeitig offenzulegen.

Ein späterer Austausch war bislang riskant und konnte sogar zum Ausschluss führen.

 

Was ist neu?

Der Austausch von Subunternehmern wird künftig erleichtert, auch wenn diese für die Eignung relevant sind. Voraussetzung ist allerdings, dass dadurch keine wesentliche Änderung des Angebots entsteht.

 

Praxistipp für Bieter

Gerade in Verhandlungsverfahren wird im ersten Schritt häufig nur die Eignung geprüft. Dennoch sollten Sie bereits zu diesem Zeitpunkt mögliche Subunternehmer identifizieren und erste Gespräche führen.

 

Compliance: Neue Ausschlussgründe

Schwere Verstöße konnten bis dato schon zum Ausschluss aus einem Vergabeverfahren führen. Das betrifft vor allem bestimmte strafrechtliche Verurteilungen.

 

Was ist neu?

Der Katalog der Ausschlussgründe wird erweitert. Neu aufgenommen wird insbesondere eine Verurteilung wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Vergabeverfahren gemäß § 168b StGB.

Das betrifft etwa unzulässige Absprachen zwischen Unternehmen über Preise oder Angebote.

Gleichzeitig bleibt die Möglichkeit der Selbstreinigung bestehen. Unternehmen können also Maßnahmen setzen, um ihre Zuverlässigkeit wieder nachzuweisen.

 

Praxistipp für Bieter

Wenn Compliance Probleme im Raum stehen, sollte aktiv mit dem Auftraggeber zusammengearbeitet werden. Andernfalls droht ein Ausschluss vom Verfahren. In solchen Fällen ist regelmäßig auch eine straf- und wettbewerbsrechtliche Prüfung erforderlich.

 

Rechtsschutz: Gebühren orientieren sich am Auftragswert

Bieter können Entscheidungen des Auftraggebers durch einen Nachprüfungsantrag überprüfen lassen. In der Praxis wurde dieses Instrument jedoch oft nicht genutzt, weil die Kostenstruktur schwer nachvollziehbar war.

 

Was ist neu?

Die Gerichtsgebühren hängen vom geschätzten Auftragswert ab. Gleichzeitig wird der Auftraggeber verpflichtet, den geschätzten Auftragswert bekannt zu geben.

 

Praxistipp für Auftraggeber

Die Schätzung des Auftragswerts sollte fachkundig erfolgen und dokumentiert werden. Die Auftragswertschätzung ist künftig auch in den Vergabeunterlagen bekannt zu machen.

 

Fazit

Die Reform des Bundesvergabegesetzes bringt vor allem mehr Transparenz, klarere Verfahren und punktuelle Erleichterungen. Besonders relevant sind die neuen Regeln zu Rahmenvereinbarungen, Direktvergaben, Subunternehmern und Compliance.

Sowohl Auftraggeber als auch Bieter sollten ihre internen Abläufe entsprechend anpassen, um rechtliche Risiken zu vermeiden und Vergabeverfahren effizient abzuwickeln.

Wir beraten Sie gerne – sowohl bei der Teilnahme an Ausschreibungen als Bieter als auch bei der vollständigen Durchführung von Vergabeverfahren als Auftraggeber.

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