Informationsfreiheit und öffentliche Aufträge: Ist die Busauslastung geheim oder öffentlich?

Wie ausgelastet ist eigentlich eine Buslinie in Niederösterreich?

Eine scheinbar einfache Frage nur leider ohne (zufriedenstellende) Antwort. Eine interessierte Person stellte genau diese Frage an die B GmbH. Diese ist als private Informationspflichtige dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) unterworfen. Dennoch wurde die Auskunft verweigert.

 

Zwei Begründungen – beide bemerkenswert

Die Ablehnung stützt sich im Kern auf zwei Argumente:

  • Ein bevorstehendes Vergabeverfahren: Der Betrieb der betroffenen Buslinie soll demnächst ausgeschrieben werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgte der Argumentation, dass die Offenlegung der Auslastungsdaten die unbeeinträchtigte Durchführung des Vergabeverfahrens gefährden könnte (§ 6 Abs 1 Z 5 IFG).
  • Die Daten liegen (angeblich) gar nicht vor: Noch bemerkenswerter ist allerdings: Die begehrten Informationen sollen überhaupt nicht existieren.

 

Vergaberecht schlägt Informationsfreiheit?

Das Gericht stellt klar: Der Schutz des Vergabeverfahrens wiegt schwer(er).

  • Konkret wird argumentiert, dass durch die Offenlegung:
    der Gleichbehandlungsgrundsatz im Vergabeverfahren gefährdet wäre,
  • einzelne Bieter Informationsvorteile erhalten könnten,
  • und damit ein Nachprüfungsverfahren droht.

 

Das ist aus vergaberechtlicher Sicht nicht überraschend, die Gleichbehandlung der Bieter ist ein nahezu sakrosankter Grundsatz.

Doch ganz überzeugend ist diese Argumentation nicht. Denn: Wenn die Information tatsächlich relevant für die Angebotskalkulation ist, könnte sie problemlos allen Bietern im Rahmen der Ausschreibung zur Verfügung gestellt werden. Gerade das ist gelebte Praxis im Vergaberecht.

 

Keine Daten – kein Problem?

Besonders irritierend bleibt die zweite Begründung: Die Daten zur Auslastung sollen gar nicht vorliegen.

Das wirft Fragen auf: Wie kann ein Verkehrsunternehmen eine Linie betreiben, ohne deren Auslastung zu kennen? Wie soll eine sachgerechte Verkehrsplanung ohne entsprechende Datengrundlage erfolgen? Und warum ist das Informationsinteresse eines Unternehmens an den eigenen Betriebsdaten offenbar geringer als jenes einer außenstehenden Person?

 

Bürgerbeteiligung als Risiko?

Das Gericht führt noch ein weiteres Argument ins Treffen: Die Offenlegung könnte Einfluss auf die Verkehrsplanung nehmen. Mit anderen Worten, man fürchtet, dass sich jemand einmischt. Das ließe sich auch anders lesen, nämlich als Bürgerbeteiligung. Und diese sollte in einem modernen Verwaltungssystem eher gefördert als verhindert werden.

 

Fazit: Viel Schutz, wenig Transparenz

Die Entscheidung zeigt einmal mehr das Spannungsfeld zwischen Informationsfreiheit und Vergaberecht. Transparenz wird dort eingeschränkt, wo wirtschaftliche Interessen berührt sind. Gleichzeitig bleibt unklar, ob die relevanten Informationen überhaupt existieren.

Das Ergebnis ist unbefriedigend. Eine Information, die entweder nicht vorhanden ist oder nicht offengelegt werden darf.

 

Wie geht es weiter?

Es bleibt zu hoffen, dass die nächste Instanz die Gelegenheit nutzt, hier mehr Klarheit zu schaffen, insbesondere zur Frage, wie weit der Schutz von Vergabeverfahren tatsächlich reichen darf.

Ziel von Vergabeverfahren ist (neben der Gleichbehandlung) doch auch mehr Transparenz in die öffentliche Beschaffung zu bringen.

Gerne stehen wir für ein unverbindlichen Erstgespräch zu Verfügung.


LVwG Niederösterreich vom 09.03.2026, LVwG-AV-44/001-2026

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