Bisherige Regelung: Amtsgeheimnis
- zum Schutz des überwiegenden Interesses einer Person,
- zur Vorbereitung einer behördlichen Entscheidung,
- im wirtschaftlichen Interesse einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (z. B. Gemeinde, Land, Bund, Sozialversicherung),
- oder zur Wahrung von Sicherheit, Landesverteidigung und internationalen Beziehungen.
Was ändert sich ab 1. September 2025?
Mit dem neuen IFG bekommen Bürger:innen ein Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber der Verwaltung. Informationen im Sinne des Gesetzes sind alle amtlichen Aufzeichnungen, unabhängig von ihrer Form. Das umfasst zum Beispiel Dokumente, Daten oder Verträge.
Besonders wichtig sind dabei Informationen von allgemeinem Interesse, also solche, die für die Öffentlichkeit relevant sind. Dazu zählen unter anderem:
- Geschäftsordnungen
- Tätigkeitsberichte
- amtliche Statistiken
- Studien und Gutachten
- Verträge ab einem Wert von 100.000 Euro
Die zwei Säulen des IFG
1. Proaktive Veröffentlichungspflicht
2. Individuelles Auskunftsrecht
Wer gilt als „Organ“?
Auswirkungen im Vergaberecht
Auch öffentliche Auftraggeber:innen müssen sich auf Änderungen einstellen. Verträge ab einem Wert von 100.000 Euro müssen künftig veröffentlicht werden — und zwar vollständig, nicht nur wie bisher in Form von Kerndaten, wie es im Bundesvergabegesetz vorgesehen ist.
Bei kleineren Verträgen können Bürger:innen über ein Auskunftsbegehren Informationen anfordern.
Ausblick
Das neue Informationsfreiheitsgesetz ist ein Meilenstein für mehr Transparenz in Österreich. Bürger:innen werden künftig leichter an Informationen kommen, die bisher hinter verschlossenen Türen geblieben sind.
Ob das neue Recht in der Praxis tatsächlich so gut funktioniert, wird sich noch zeigen.
Kontaktieren Sie uns für ein kostenloses Erstgespräch, wenn Sie Unterstützung benötigen — wir stehen Ihnen mit unserer Expertise zur Verfügung!