Inhouse – Was ist das?
Will eine Stadt einen Auftrag vergeben, muss sie in der Regel dafür ein öffentliches Vergabeverfahren (Ausschreibung) durchführen. Besondere Regeln gelten, wenn nicht ein externes Unternehmen den Auftrag bekommt, sondern ein interner Rechtsträger (inhouse sozusagen).
Der Klassiker: unsere Stadt vergibt die Straßenreinigung an „ihre“ Stadtwerke GmbH. Es liegt eine Inhouse-Vergabe vor. Für diese muss kein öffentliches Vergabeverfahren durchgeführt werden, wenn die Tätigkeiten der Stadtwerke GmbH im Wesentlichen der Stadt selbst dienen.
Im Fall vor dem EuGH (EuGH Urteil vom 15.01.2026, Rs C-692/23, AVR-Afvalverwerking BV) ging es um so eine Inhouse-Vergabe und die Berechnung dieser Wesentlichkeitsschwelle.
Der Ausgangsfall: Abfallwirtschaft in den Niederlanden
Der zugrunde liegende Fall stammt aus der niederländischen Abfallwirtschaft. Mehrere Gemeinden hatten die Verwertung von Restmüll nicht ausgeschrieben, sondern eigene Rechtsträger damit beauftragt. An diesen Gesellschaften waren die Gemeinden beteiligt; sie waren Teil einer größeren Unternehmensgruppe.
Die 80-%-Schwelle als zentrale Voraussetzung
Eine der zentralen Voraussetzungen für eine zulässige Inhouse-Vergabe ist die sogenannte Wesentlichkeitsprüfung:
Mehr als 80 % der Tätigkeiten des kontrollierten Unternehmens müssen Aufgaben dienen, mit denen es vom öffentlichen Auftraggeber (oder von anderen, ebenfalls kontrollierenden öffentlichen Auftraggebern) betraut wurde.
Diese Voraussetzung soll sicherstellen, dass das Unternehmen im Wesentlichen für die öffentliche Hand tätig ist und nicht wie ein normaler Marktteilnehmer agiert.
Das Problem: Konzernstrukturen
Im konkreten Fall war das kontrollierte Unternehmen allerdings nicht alleinstehend, sondern Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe. Damit stellte sich eine in der Praxis äußerst relevante Frage:
Wie ist die 80-%-Schwelle zu berechnen, wenn das kontrollierte Unternehmen Teil eines Konzerns ist?
Zählt nur der Umsatz der Muttergesellschaft selbst? Oder ist der gesamte Konzernumsatz zu berücksichtigen?
Die Entscheidung des EuGH: Konsolidiert rechnen
Der EuGH hat diese Frage klar beantwortet:
Bei der Berechnung der 80-%-Schwelle ist der gesamte konsolidierte Umsatz des kontrollierten Unternehmens heranzuziehen.
Mit anderen Worten: Wenn das kontrollierte Unternehmen Muttergesellschaft einer Gruppe ist, müssen auch die Umsätze der Tochtergesellschaften in die Berechnung einbezogen werden. Eine isolierte Betrachtung der Muttergesellschaft reicht nicht aus.
Warum das so wichtig ist
Diese Klarstellung ist für die Praxis relevant, insbesondere in Bereichen der Daseinsvorsorge, in denen Konzernstrukturen weit verbreitet sind, etwa:
- Abfallwirtschaft
- Wasser- und Energieversorgung
- Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
aber auch im - Gesundheitsbereich, zB bei Krankenhaus- oder Pflegebetriebsgesellschaften
Gerade dort wird häufig mit Holding-Strukturen gearbeitet. Die Entscheidung zeigt, dass die Inhouse-Voraussetzungen nicht durch gesellschaftsrechtliche Konstruktionen „schön gerechnet“ werden können.
Fazit
Der EuGH sorgt mit dieser Entscheidung für mehr Klarheit und zwingt öffentliche Auftraggeber zu einer sauberen, transparenten Berechnung der 80-%-Schwelle.
Für die Praxis bedeutet das: Wer Inhouse vergibt, muss genau hinsehen, wie das kontrollierte Unternehmen tatsächlich wirtschaftlich tätig ist – inklusive Konzernstruktur.